Hier finden Sie das entsprechenden E-Formulare zum Gewerberecht.
Hundesteuer
Die Gemeinde Obersulm erhebt die Hundesteuer nach den Vorschriften der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Obersulm vom 13. Dezember 2022.
Anzeigepflicht für Hundehaltungen
Die Gemeinde Obersulm erhebt die Hundesteuer nach den Vorschriften der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Obersulm vom 13. Dezember 2022.
Der Steuer unterliegt das Halten von über drei Monate alten Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden über drei Monate alten Hund 120,- €. Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 240,- €. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer. Für Kampfhunde beträgt der Steuersatz 600,- €.
Bei Fragen zu sogenannten "Kampfhunden" wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt der Gemeinde Obersulm, Zimmer 12, Telefon: 07130/28130.
Endet die Hundehaltung, so ist dies der Gemeinde ebenfalls anzuzeigen.
Die Anzeigen über das Halten von Hunden nimmt das Steueramt der Gemeinde Obersulm entgegen.
Hundesteuermarken
Für jede angezeigte Hundehaltung wird von der Gemeinde eine Hundesteuermarke ausgegeben. In der Regel werden diese Marken ca. 2 bis 3 Wochen nach der Anzeige zusammen mit dem Hundesteuerbescheid an den Hundehalter verschickt.
Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen Hundesteuermarke versehen.
Die Marken gelten 2 Kalenderjahre. Nach Ablauf dieser Zeit werden mit den Hundesteuerbescheiden neue Marken ausgegeben.
Bei Verlust einer Marke wird dem Halter des Hundes eine Ersatzmarke ausgehändigt.
Endet die Hundehaltung, so ist die Marke mit der Anzeige zurückzugeben.
Weitere Informationen
- Hundesteuersatzung
Die aktuelle Hundesteuersatzung der Gemeinde Obersulm.
PDF (112,77 KB) - Informationen zur Datenschutz-Grundverordnung (Friedhofsgebühren, Hundesteuer, Vergnügungssteuer, Verwaltungsgebühren, Wasser/Abwasser)
Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung.
PDF (568,46 KB)
Hier finden Sie das entsprechende E-Formular zur Hundesteuer.
Ansprechpartner
Frau Olga Gisi
Steueramt, Hundesteuer, Wasser- und Abwasserabgabe
Telefon: 07130/28-126
Telefax: 07130/28-129
E-Mail: olga.gisi@obersulm.de
Visitenkarte
Ansprechpartner
Frau Sibylle Haaf
Kindertagesstätten
Telefon: 07130/28-118
Telefax: 07130/28-229
E-Mail: sibylle.haaf@obersulm.de
Visitenkarte
Die Gebühren für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung betragen:
Gebühren | Einheit | 2024 | 2025 |
---|---|---|---|
Wasser | je m³ zzgl. 7% MwSt. | 3,30 € | 3,50 € |
Schmutzwasser | je m³ | 1,92 € | 2,20 € |
Niederschlagswasser | je m² versiegelte Fläche | 0,49 € | 0,55 € |
- Wasserqualität & Wasserhärte
Übersicht über die aktuellen Härtegrade und über die Wasserqualität.
PDF (90,04 KB) - Informationen zu gesplitteten Abwassergebühr
Seit 01.01.2011 berechnet die Gemeinde Obersulm die Abwassergebühren getrennt (gesplittet) nach Schmutz- und Regenwasserentsorgung. Damit wird in Obersulm, wie auch in den anderen Gemeinden in Baden-Württemberg, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom März 2010 umgesetzt, die eine Berechnung nach dem sogenannten Frischwassermaßstab nicht mehr erlaubt. Bisher waren die Abwassergebühren ausschließlich an die bezogene Frischwassermenge gekoppelt.
PDF (30,92 KB)
- Wasserversorgungssatzung vom 10.12.2024
Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Gemeinde Obersulm.
PDF (234,91 KB) - Abwassersatzung vom 10.12.2024
Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Gemeinde Obersulm.
PDF (273,47 KB) - Informationen zur Datenschutz-Grundverordnung (Friedhofsgebühren, Hundesteuer, Vergnügungssteuer, Verwaltungsgebühren, Wasser/Abwasser)
Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung.
PDF (568,46 KB)
Alle landwirtschaftlichen Grundstücks-Eigentümer / -Pächter der Gemeinde haben nun die Möglichkeit, per Antrag im Steueramt der Gemeinde, Zimmer 7 bei Frau Olga Gisi einen Chip zur Wasserentnahme durch eine jährliche Gebühr von 50 € abzuholen. Betrachtet werden dabei folgende Entnahmestellen in der Gemeinde:
- Willsbach, Kreuzweg/Mühlrainstraße, Tiefbrunnen Mühlwiesen
- Willsbach, Eichbrunnen, Quellfassung Eichbrunnen
- Eschenau, Wieslensdorfer Straße, Quellfassung Brunnenstube beim HRB Michelbach
- Weiler, Reisacher Straße, Quellfassung Schlierbach
- Eichelberg, Hofsteige, Quellfassung Hofsteige