Was sind Lebenslagen?
Unter Lebenslagen sind für zentrale Ereignisse im Leben wie Geburt, Heirat oder Umzug die wesentlichen Informationen zusammengeführt. Entsprechendes gilt für Themenbereiche wie Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass. Sie werden darüber informiert,
- welche Rechte und Pflichten Sie haben,
- welche Behördengänge zu erledigen sind,
- welche privaten Stellen eingeschaltet werden sollten (zum Beispiel Unterrichtung der Versorgungsunternehmen, Banken und Versicherungen über einen Umzug),
- welche auch finanziellen Hilfen bestehen,
- welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.
Es werden Tipps angeboten und Checklisten (etwa dazu, was bei einem Umzug üblicherweise und in welcher Reihenfolge zu erledigen ist).
Winterbeschäftigung und saisonale Kurzarbeit
Seit der Schlechtwetterzeit 2006/2007 ersetzt das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) als Sonderform des Kurzarbeitergeldes zusammen mit ergänzenden Leistungen das bisherige System der Winterbauförderung.
Zielsetzung der Regelungen ist es, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Baugewerbes bei saisonalen Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit nicht in die Arbeitslosigkeit zu entlassen, sondern sie im Betrieb zu halten. Damit wurden Beschäftigungsverhältnisse stabilisiert.
Das Leistungssystem umfasst gemäß der Baubetriebe-Verordnung, die Betriebe des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks, des Garten- und Landschaftsbaus (GaLa-Bau) sowie des Gerüstbauhandwerkes.
Hinweis: Schlechtwetterzeit ist die Zeit vom 1. Dezember bis 31. März.
Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - das sind Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - des Baugewerbes, der Dachdecker und Dachdeckerinnen, des GaLa-Baus und im Gerüstbau, die von saisonal bedingtem Arbeitsausfall betroffen sind. Diese erhalten das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug), das 60 beziehungsweise 67 Prozent des um pauschalierte Abzüge geminderten entgangenen Arbeitsentgelts ausgleicht. Es entspricht in der Höhe somit dem konjunkturellen Kurzarbeitergeld.
Saison-Kug wird ab der ersten Ausfallstunde gezahlt. Dies gilt nur, soweit nicht angespartes Arbeitszeitguthaben oder eine tarifliche Vorausleistung zur Vermeidung des Saison-Kug einzusetzen beziehungsweise zu erbringen ist.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann, erhalten außerdem folgende umlagefinanzierten ergänzenden Leistungen:
- Mehraufwandswintergeld (MWG)
in Höhe von 1 Euro für jede in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde (im Dezember bis zu 90, im Januar und Februar bis zu jeweils 180 Stunden) und - Zuschusswintergeld (ZWG)
für jede in der Schlechtwetterzeit ausgefallene Arbeitsstunde, wenn durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben die Inanspruchnahme von Saison-Kug vermieden wird. Das ZWG wird für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben des Bauhauptgewerbes, für Dachdecker und Dachdeckerinnen, im GaLa-Bau sowie in Betrieben des Gerüstbaugewerbes in Höhe von 2,50 Euro für jede ausgefallene Arbeitsstunde gewährt, für die Arbeitszeitguthaben eingebracht wird.
Hinweis: Diese ergänzenden Leistungen sind sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei. Sie werden also netto ausgezahlt.
Während des Bezuges von Saison-Kug besteht das beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnis in der Arbeitslosenversicherung fort. In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bleibt die Mitgliedschaft erhalten.
Arbeitgeber des Bauhauptgewerbes, des Gerüstbaugewerbes, der Dachdecker und Dachdeckerinnen sowie des GaLa-Baus haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieher und Bezieherinnen von Saison-Kug. Damit ist die Saison-Kurzarbeit für den Arbeitgeber nahezu kostenneutral.
Achtung: Sofern auch wirtschaftliche (und nicht ausschließlich witterungsbedingte) Ursachen für den Arbeitsausfall vorliegen, muss der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung den Arbeitsausfall nach § 101 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) der zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich bis zum Ende des betroffenen Kalendermonats anzeigen. Sofern eine Betriebsvertretung besteht, muss deren Stellungnahme beigefügt werden. Außerdem sind monatliche Folgeanzeigen des Arbeitsausfalls jeweils bis zum 15. des laufenden Monats notwendig.
Der Arbeitgeber zahlt zunächst das Saison-Kug und die ergänzenden Leistungen (MWG, ZWG) an die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus. Auf Antrag erhält er die verauslagten Leistungen von der zuständigen Agentur für Arbeit erstattet. Zuständig ist jeweils die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seine Lohnabrechnungsstelle hat.
Achtung: Die Agentur für Arbeit kann Bezieher und Bezieherinnen von Saison-Kug auffordern, sich persönlich bei der für ihren Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit zu melden. Gehen Sie einer solchen Aufforderung auf jeden Fall nach, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
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