Aktuelles

Wahl der Jugendschöffen/innen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028

Die Amtszeit der Jugendschöffen und Jugendhilfsschöffen endet am 31.12.2023. Für die nächsten fünf Geschäftsjahre sind deshalb vom Kreisjugendhilfeausschuss geeignete Personen als Jugendschöffen und Jugendhilfeschöffen für das gemeinsame Jugendschöffengericht im Amtsgericht Heilbronn und für die Jugendkammer beim Landgericht vorzuschlagen.

Vom Landratsamt Heilbronn, Fachbereich Jugend und Familie wurde die Gemeinde Obersulm gebeten, entsprechende Vorschläge von geeigneten Personen zu benennen.

Die zu benennenden Personen sollten erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Weiterhin hat das Amtsgericht Heilbronn gebeten, nach Möglichkeit nur solche Personen vorzuschlagen, die rasch und leicht erreichbar sind. Das Gerichtsverfassungsgesetz hat das Mindestalter auf 25 Jahre, das Höchstalter auf 69 Jahre festgesetzt. Eine weitere Bedingung ist die deutsche Staatsbürgerschaft.

Das Gesetz steckt weitere Rahmenkriterien zur Fähigkeit zum Amt eines Jugendschöffen bzw. Jugendhilfeschöffen ab

Unfähig zu dem Amt des Schöffen sind somit:

  1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
  2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.


Weiterhin sollen zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden:

  1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben werden;
  2. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden werden;
  3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
  4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind.
  5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
  6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. 

Von den entsprechenden Interessenten ist ein Formular zur Aufnahme in die Vorschlagsliste (Jugendschöffen) auszufüllen und zu unterzeichnen. Dieses Formular ist bei der Gemeinde-verwaltung, Frau Peter (Tel. 07130/28-114, E-Mail: vanessa.peter@obersulm.de) und Herrn Dicht (jochen.dicht@obersulm.de), erhältlich. Herr Dicht steht auch als weiterer Ansprechpartner für Informationen unter der Telefon-Nr. 07130/28-110 gerne zur Verfügung. Die ausgefüllten Formulare müssen bis spätestens 20. Mai 2023 bei der Gemeindeverwaltung zur Weiterleitung an das Landratsamt eingegangen sein.

Aus dem Fundus dieser Bewerbungen wird der Jugendhilfeausschuss für einen besonderen Schöffen-Wahlausschuss bei den Amtgerichtsbezirken Personen in eine Vorschlagsliste aufnehmen. Die endgültige Auswahl der Jugendschöffen und Jugendhilfeschöffen werden durch diesen Schöffen-Wahlausschuss getroffen. Die gewählten Personen werden direkt vom Amtsgericht bzw. Landgericht dann benachrichtigt.


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