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Erfahrungsgemäß treten in der Frühjahrs- und Sommerzeit starke und für die Ortsentwässerung problematische Kurz-Gewitterregen auf. Keine noch so gut dimensionierte Kanalisation kann jedoch garantieren, dass bei diesen schnell auftretenden großen Niederschlagsmengen nicht eine Überlastung der Kanalisation entstehen kann.
In der Gemeinde Obersulm wurde durch den Bau von Regenüberlaufbecken und Hauptsammlern in den vergangenen Jahren Vorbildliches geleistet.
Auch in Zukunft wird die Gemeinde unermüdlich hydraulisch überlastete Kanäle auswechseln und Außengebiete unabhängig von der Kanalisation ableiten. Doch kann es in Extremfällen punktuell immer zu Rückstausituationen kommen.
Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Grundstücksbesitzer sich ausreichend gegen Rückstau in der Kanalisation schützen. Nach § 20 der Abwassersatzung der Gemeinde Obersulm sind Aufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, die zu der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) tiefer als die Straßenoberfläche liegen, vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten gegen Rückstau zu sichern. Aus den bisherigen Erfahrungen des Bauamtes ist bekannt, dass nicht alle Hauseigentümer ihre Grundstücksentwässerungsanlagen nach DIN-Vorschriften herstellen.
Nach der geltenden Satzung der Gemeinde Obersulm über die öffentliche Abwasserbeseitigung können keine Haftungsansprüche bei Rückstau im Kanalnetz gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Vielmehr hat sich jeder Grundstückseigentümer gegen Rückstau selbst zu schützen. Sofern keine oder nicht funktionstüchtige Absperreinrichtungen eingebaut sind, lassen sich Nachteile und Schäden durch Kanalrückstau nicht verhindern.
Das Bauamt weist ausdrücklich darauf hin, dass die Bestimmungen der Entwässerungssatzung und DIN-Vorschriften unbedingt eingehalten werden müssen. Hier trägt vor allem der planende Architekt und Bauleiter eine besondere Verantwortung. Bei neuen Bauvorhaben muss in jedem Fall der Planer darauf achten, dass in den Bauvorlagen eine klare Darstellung der Entwässerungsanlagen nach DIN 1986 eingezeichnet ist. In der genannten DIN-Vorschrift sind technische Bestimmungen für den Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen geregelt; unter anderem ist darin auch die Entwässerung von im Untergeschoss liegenden Wohnungen aufgeführt. Hier werden Hebeanlagen vorgeschrieben. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn Kellerräume in Wohnungen umgewandelt werden.
Bei genauer Beachtung der Vorschriften dürfte nach menschlichem Ermessen gewährleistet sein, dass kein Rückstau entstehen kann.
Die Gebäudebrandversicherung lehnt Wasserschäden infolge Kanalrückstau ab, wenn die vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen innerhalb der privaten Entwässerungsanlagen nicht funktionieren (Wartungsdefizite der Rückstausicherungen) oder wenn diese ganz fehlen.
Empfehlungen des Bauamtes zur Grundstücksentwässerung:
Für Fragen steht das Bauamt der Gemeinde Obersulm zur Verfügung.