Aktuelles

Parken und Halten auf dem Gehweg

Oft ist man unsicher, ob man sein Fahrzeug auf dem Gehweg parken, oder dort anhalten darf.
Die Straßenverkehrsordnung enthält hier eine klare Aussage: Das Parken, Halten und befahren des Gehwegs ist nicht erlaubt.

Einzige Ausnahme: eine Beschilderung oder eine Markierung weisen ausdrücklich darauf hin. Geregelt ist die in der Straßenverkehrsordnung (StVO). Ist weder eine Parkflächenmarkierung, noch ein Verkehrszeichen vorhanden, darf auf dem Gehweg nicht (auch nicht „geschwind“) geparkt werden. Der Grund für diese eindeutige Regelung: Der Gehweg gehört dem Fußgänger und zwar komplett. Dieser ist zweifelsohne der schwächste aller Verkehrsteilnehmer und es ist daher besonders wichtig, dass er in seinem Bereich geschützt wird. Daher darf auch nicht nur „halb“ auf dem Gehweg gehalten oder geparkt werden.

Wer dies nicht beachtet, handelt ordnungswidrig und kann mit einem Verwarnungsgeld belegt werden. Dieses beträgt nach dem Tatbestandskatalog für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog) 50 Euro für das Halten, bzw. 55 Euro für das Parken auf dem Gehweg. Dieser Tatbestandskatalog gilt übrigens in ganz Deutschland und wird nicht etwa von der Gemeinde festgelegt. Die darin enthaltenen Geldbußen wurden erst im Jahr 2021 angehoben, um auf die schutzwürdigen Interessen der schwächeren Verkehrsteilnehmer aufmerksam zu machen und die Verkehrssicherheit zu erhöhen.

Gemeinde Obersulm

- Ordnungsamt –


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