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Das Landratsamt Heilbronn erlässt aufgrund von § 28 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 1 Abs. 6a der Verordnung des Sozialministeriums BadenWürttemberg über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz, § 20 Abs. 1 der Rechtsverordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) folgende Allgemeinverfügung zur Eindämmung der Atemwegserkrankung COVID-19 und zum Schutz der Bevölkerung im Landkreis Heilbronn vor der weiteren Verbreitung.